Neues Bundesmeldegesetz (BMG) ab November 2015

22.10.2015

 

Mietrecht

Bereits 2013 wurde das neue Meldegesetz verkündet, im nächsten Monat tritt es nun in kraft. Hier eine kleine Übersicht der wichtigsten Neuerungen:

  • Melderegisterauskünfte müssen einen Grund angeben und dürfen die Informationen auch nur für diesen Zweck verwenden.
  • Wenn die Auskunft zu Werbezwecken genutzt werden soll, muss eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegen.
  • Die Meldedaten werde in Zukunft für Behörden über das Internet zugänglich sein.
  • Das Meldeverfahren bei temporären Aufenthalten wird vereinfacht (Hotel, Krankenhaus, Heime)
  • Vermieter sind verpflichtet bei der Anmeldung von Mietern mitzuwirken.


Zwei Wochen soll man nun deutschlandweit Zeit haben, sich in der neuen Wohnung anzumelden. Dabei ist der Vermieter nun verpflichtet, eine Meldebestätigung für den Mieter zu erstellen. Ohne diese kann sich der Mieter nicht am neuen Wohnort anmelden.Wichtig hierbei: Auch ein Auszug muss der Vermieter den Behörden melden, während der Mieter nur bei einer Zweitwohnung dazu verpflichtet ist. Alternativ kann auch der Vermieter direkt die Meldebehörde informieren. Hierzu kann der normale Postweg eingeschlagen werden, aber auch elektronisch ist dies möglich.

Folgende Inhalte muss eine Meldebestätigung haben:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Angaben über Ein- oder Auszug mit Datum
  • Adresse der vermieteten Wohnung
  • Personalien aller neuen oder ehemaligen Mieter


Falsche Meldebestätigungen werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro bestraft. Dies soll der hohen Anzahl von Scheinanmeldungen entgegenwirken. Sollte die Meldebestätigung verspätet ausgestellt werden, kann hier ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro drohen.

 

 

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