Meldepflicht bei Wohnen auf Zeit?

30.10.2014

 

News

Der oft beklagte deutsche Behördendschungel ist vor allem immer dann ein mitunter mühsames Hindernis, wenn Bürger aus beruflichen oder persönlichen Gründen einen Umzug zu bewältigen haben. Nicht, dass all die üblichen Vorkehrungen, die getroffen werden müssen, schon belastend genug für die Verbraucher wären – nein, man darf sich auch noch darum kümmern, dass Behörden und Vertragspartner über den Wohnortwechsel informiert werden. Doch viele Bürger wissen gar nicht genau, wie genau die Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt und anderen behördlichen Stellen gestaltet ist durch den Gesetzgeber. Insbesondere im Falle des Einwohnermeldeamtes jedoch sollten sich Verbraucher schon frühzeitig schlau machen, an welche Fristen man sich halten muss.

Erläuterungen


Der Meldepflicht unterliegt jeder Einwohner, der:
•    eine Wohnung bezieht (Anmeldung),
•    aus einer Wohnung auszieht (Abmeldung) und keine neue inländische Wohnung bezieht,
•    innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Meldebehörde von einer Wohnung in eine andere zieht (Ummeldung).
 
Einwohner

Einwohner der Gemeinde Legden sind alle im Gemeindegebiet wohnhaften natürlichen Personen ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit usw.. Mit dem Zuzug werden die Personen somit automatisch Einwohner und damit meldepflichtig.

Befreiung von der Meldepflicht

•    Personen die nicht länger als zwei Monate eine Wohnung zum dauernden Aufenthalt beziehen. Erfolgt nach den zwei Monaten kein Auszug, so müssen sich diese Personen innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anmelden

 

 

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