Befristete Mietverhältnisse richtig machen

04.11.2013

 

Mietrecht

Befristete Mietverhältnisse sind vor allem bei Gewerbeimmobilien aber auch bei Wohnimmobilien immer wieder zu finden. So gibt es Vorteile sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter. Durch die begrenzte Mietdauer wissen beide Parteien genau, wann der befristete Mietvertrag endet. Bei einem normalen Mietverhältniss ist dies oft nicht der Fall da gewisse Fristen eingehalten werden müssen. Die Mieter müssen eine neue Wohnung suchen, die Vermieter wollen die Wohnung so bald wie möglich wieder besetzen damit keine Verluste auftreten. Durch  befristetes vermieten sind die Fronten klar und jeder kann sich auf die Wohnungsübergabe einstellen.

Oft wird befristetes vermieten auch dazu genutzt um eine Art Probezeit zu generieren. Nach der Probezeit kann der Mietvertrag erneuert werden, der dann unbefristet ist. Somit können beide Parteien im Mietverhältniss ausloten, ob jeweils die andere Partei die richtige ist. Für den Vermieter ist dies oft auch ein Schutz gegen Mietnomaden.

Will man seine Wohnung nur befristet Vermieten, also einen sogenannten qualifizierten Zeitmietvertrag machen, so müssen Gründe für die Befristung angegeben werden.

Das Recht kennt drei Gründe für befristetes vermieten. Wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder die Familie braucht, oder ein Angestellter die Wohnung nachher nützt somit ist der Zeitvertrag legal. Sonst kann nur durch eine Sanierung der Wohnung ein Zeitvertrag gerechtfertigt werden.

Wenn kein Grund angegeben ist, wird die Laufzeit für Nichtig erklärt. Zudem kann der Mieter vier Monate vor ablauf der Befristung fragen ob der Grund für die Befristung noch besteht, wenn nicht dann kann der Mieter auf eine Verlängerung hoffen. Der genaue Wortlaut aus dem Gesetz steht im  § 575 Absatz 1 BGB.

 

 

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